298d Abs. 1 und 2 ZGB vor. 22.3 Der Abklärungsbericht vom 7. Februar 2019 hielt fest, dass zunehmend Kommunikationsprobleme in Bezug auf die Betreuungszeiten, finanzielle Fragen und erzieherischen Ansichten die Ausübung der alternierenden Obhut belasten, insgesamt die alternierende Obhut im jetzigen Zeitpunkt aber keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl von E.________ hat. Dennoch geht aus dem Abklärungsbe-