22. 22.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über den Umzug der Beschwerdegegnerin in den Kanton Bern nach G.________ im Oktober 2017 informiert war und er auch die nötige Zustimmung für den Wechsel des Wohnsitzes von E.________ gab. Hingegen argumentiert der Beschwerdeführer damit, dass seit der Unterzeichnung der Vereinbarung am 21. März 2016 wichtige neue Umstände eingetreten seien. Als wichtige neue Umstände bringt er den Umzug der Beschwerdegegnerin nach G.________ in Verbindung mit der Einschulung von E.