Zur Wahrung des Kindeswohls ist stets mit der mildesten zur Verfügung stehenden Massnahme zu begegnen und nur im Falle, dass die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität kindesschutzrechtlicher Massnahmen). Der behördliche Eingriff ist auf das nach den konkreten Umständen Nötige zu beschränken. Die ergriffene Massnahme soll ausserdem nicht an Stelle der elterlichen Bemühungen treten, sondern bestehende elterliche Defizite kompensieren (Komplementarität der Kindesschutzmassnahme; BREITSCHMID, a.a.O. N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB).