Grundsätzlich obliegt die Verantwortung für ein Kind den Eltern. Ist jedoch das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeignete Massnahme zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zur Wahrung des Kindeswohls ist stets mit der mildesten zur Verfügung stehenden Massnahme zu begegnen und nur im Falle, dass die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen (Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität kindesschutzrechtlicher Massnahmen).