298d ZGB). 21.2 Die Regelung der elterlichen Sorge und der anderen Kinderbelange sind Entscheidungen, welche grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet sind. Da das Kind in seiner Entwicklung auf Sicherheit und Stabilität angewiesen ist, soll die Regelung Bestand haben und soll nicht beliebig neu darüber verhandelt werden können. Aus diesem Grund sind wesentliche und ihrerseits dauerhafte veränderte Verhältnisse für die Neubeurteilung der Situation und allfälligen Änderung der Regelung Voraussetzung. Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls.