21. 21.1 Grundvoraussetzung für die Neuregelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsregelung gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB ist – wie bei der Neureglung der elterlichen Sorge – dass sich die Verhältnisse geändert haben. Falls dies nicht der Fall ist, kann Art. 298d ZGB nicht angerufen werden und die KESB hat Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, sollte das Kindeswohl durch die Nichtregelung der strittigen Punkte gefährdet sein (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, N. 17 zu Art. 298d ZGB).