Auch im Rahmen der Abklärungen für den Abklärungsbericht vom 7. Februar 2019 der espace libre fanden Gespräche und Kontakte mit den Eltern und deren Partnern sowie der Grossmutter statt. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten hinreichend feststellen lässt, würde eine Anhörung durch das KESGer nichts ändern (antizipierte Beweiswürdigung, Art. 18 Abs. 2 VRPG). Von den Angaben dieser drei Personen sind keine zusätzlichen Informationen und Erkenntnisse zu erwarten, welche für den vorliegenden Entscheid notwendig sind. Aus diesem Grund ist der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.