ZGB seien somit erfüllt und eine Änderung der Obhut sei vorliegend erforderlich. Im Weiteren zeigt der Beschwerdeführer unter Aufführung verschiedenster Gründe und unter Einbezug des Abklärungsberichts auf, weshalb es seiner Meinung nach dem Kindeswohl am besten entsprechen würde, wenn E.________ seinen Wohnsitz in H.________ hätte und dort eingeschult würde. 19.3 In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, dass sich aus der Perspektive des Kindeswohls beurteile, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffenen Anordnungen bewirken solle (Interventionsschwelle).