Vorliegend sei der Abklärungsbericht aber kohärent und schlüssig. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb von der Empfehlung des Abklärungsberichts abgewichen worden sei. Aufgrund der veränderten Verhältnisse scheine eine neue Regelung des Sorgerechts sowie des Wohnsitzes unter Berücksichtigung des Kindeswohls angezeigt. Die Voraussetzungen des Art. 298d ZGB seien somit erfüllt und eine Änderung der Obhut sei vorliegend erforderlich.