134 Abs. 1 ZGB abzustützen, der im Falle einer Scheidung zur Anwendung komme. Unter Zitierung zweier Bundesgerichtsentscheide führte der Beschwerdeführer aus, jede Änderung der Aufteilung der elterlichen Sorge oder der Obhut setzte daher voraus, dass die neue Regelung im Interesse des Kindes erforderlich sei, weil wesentliche neue Tatsachen vorliegen. Mit anderen Worten, eine neue Regelung hange nicht nur vom Vorhandensein wichtiger neuer Umstände ab, sondern müsse auch aufgrund des Kindeswohls erforderlich sein.