Aus diesen Gründen sei das Gesuch des Kindsvaters abzuweisen. 19.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer die falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend, aus denen eine Verletzung von Art. 298d Abs. 1 ZGB hervorgehe. Nach der Rechtsprechung seien die Art. 298d Abs. 1 und Art. 134 Abs. 1 ZGB fast gleich gefasst und enthalten die Bedingungen für eine Änderung der Fragen, die sich auf das Kind beziehen. Es sei daher notwendig, sich bei der Auslegung des Art. 298d Abs. 1 ZGB auf Art. 134 Abs. 1 ZGB abzustützen, der im Falle einer Scheidung zur Anwendung komme.