Für die Vorinstanz sei zudem anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs deutlich zum Ausdruck gekommen, dass beide Eltern sowohl die Bereitschaft, den Willen wie auch das Engagement zeigten, sich persönlich um das Kind zu kümmern und mit ihm Zeit verbringen zu wollen. Die alternierende Obhut könne zudem gemäss geltender Rechtsprechung auch festgelegt werden, wenn diesbezüglich zwischen den Eltern keine Einigung bestehe. Was für die Neufestlegung gelte, müsse umso mehr im Rahmen eines Antrags auf Abänderung einer alternierenden Obhut gelten. Aus diesen Gründen sei das Gesuch des Kindsvaters abzuweisen.