__ zur Wahrung des Kindeswohls erscheine nicht angezeigt, zumal sich aus dem Abklärungsbericht ergebe, dass E.________ zu beiden Elternteilen eine intakt bestehende Bindung habe, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien und dass das Kindswohl sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater gewährleistet sei. Für die Vorinstanz sei zudem anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs deutlich zum Ausdruck gekommen, dass beide Eltern sowohl die Bereitschaft, den Willen wie auch das Engagement zeigten, sich persönlich um das Kind zu kümmern und mit ihm Zeit verbringen zu wollen.