___ in G.________ verändert, jedoch würden die Wohnorte der Eltern nicht so weit auseinander liegen, dass eine Aufrechterhaltung der alternierenden Obhut unmöglich wäre. Zudem sei anzufügen, dass beide Elternteile mindestens seit Abschluss der Vereinbarung vom 21. März 2016 hochprozentig arbeiten würden und so oder anders auf umfangreiche Drittbetreuung angewiesen seien. Eine Abänderung der geltenden Obhutsregelung mit Wohnsitz des Kindes in G.________ zur Wahrung des Kindeswohls erscheine nicht angezeigt, zumal sich aus dem Abklärungsbericht ergebe, dass E._____