_ gewohnt. Als die Kindsmutter im Oktober 2017 ihren Wohnsitz nach G.________ verlegt habe, habe sich der Kindsvater ausdrücklich damit einverstanden erklären können, dass der Wohnsitz des gemeinsamen Kindes ebenfalls nach G.________ verlegt werde. Die Eltern hätten trotz des Wechsels des Wohnortes der Kindsmutter die alternierende Obhut beibehalten und E.________ habe jeweils in gegenseitiger Absprache drei bis vier aufeinanderfolgende Tage bei einem Elternteil verbracht. Diese Ausführungen würden erhellen, dass die von Art. 298d Abs. 2 i.V.m.