Die Vorinstanz erwog, dass mit Vereinbarung vom 21. März 2016 zwischen den Kindseltern zwar die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut vereinbart wurde, aber auf eine detaillierte Festlegung der Betreuungsanteile und -zeiten verzichtet und auch die finanziellen Aspekte lediglich in sehr rudimentärer Weise geregelt worden seien. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hätten die Eltern noch zusammen an der Route N.________ in F.________ gewohnt.