19. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. März 2019 und damit gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Verlegung des Wohnsitzes von E.________ nach H.________. 19.1 Die Vorinstanz erwog, dass mit Vereinbarung vom 21. März 2016 zwischen den Kindseltern zwar die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut vereinbart wurde, aber auf eine detaillierte Festlegung der Betreuungsanteile und -zeiten verzichtet und auch die finanziellen Aspekte lediglich in sehr rudimentärer Weise geregelt worden seien.