16. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 17. Trotz des Wechsels des Wohnsitzes von E.________ und der Kindsmutter nach G.________ in den Kanton Bern im Oktober 2017 haben die Eltern an der alternierenden Obhut festgehalten. E.________ bleibt jeweils drei bis vier aufeinanderfol-