Es stellt sich deshalb zudem die Frage, inwiefern es sich bei einer Unterhaltsklage inkl. Antrag auf Regelung weiterer Kinderbelange um ein „gleiches“ Verfahren handelt und so das hängige Kindesschutzverfahren ohne Weiteres auf das Unterhaltsklageverfahren übertragen werden könnte. Schliesslich ist die Parteistellung der Eltern und des Kindes bei einer Unterhaltsklage nicht identisch mit derjenigen in einem Kindesschutzverfahren. Da die Zuständigkeit des KESGer vorliegend bejaht wird, kann diese Frage jedoch offen bleiben.