Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit der KESB. Liegt hingegen bereits ein Entscheid der KESB vor, dann bleibt das Verfahren auf der «verwaltungsrechtlichen Schiene» (KESB bzw. KESGer) fixiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Dementsprechend bleibt die KESB für die Regelung der Kinderbelange auch zuständig, falls die Beschwerdeinstanz die Sache zur neuen Beurteilung an sie zurückweist. 13.4.5 Infolgedessen bleibt das KESGer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und hat die KESB im Falle einer Zurückweisung der Sache erneut darüber zu entscheiden.