6 Gesetzgeber Doppelspurigkeiten verhindern wollte, ist die Lücke so zu schliessen, dass in Anlehnung an die Ausnahmeregelung von Art. 315a Abs. 3 ZGB das KES- Ger zuständig bleibt. 13.4.4 Solange noch kein (erstinstanzlicher) Entscheid der KESB vorliegt und diese einzig Abklärungen getätigt und/oder vermittelt hat, kann beim zuständigen Regionalgericht Klage eingereicht werden und das Regionalgericht hat diesfalls auf die Klage einzutreten. Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit der KESB.