Sowohl die Ziff. 1 des Entscheids vom 18. März 2019 (aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens) als auch der Entscheid vom 9. Juli 2019 (laufende Rechtsmittelfrist) sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 12.5.1) besteht in Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge und weiterer Kinderbelange aufgrund des geänderten Art. 298d Abs. 3 ZGB eine Regelungslücke bei bereits von der KESB entschiedenen, aber angefochtenen Streitigkeiten. Mit Blick darauf, dass der