315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB) ist gemäss Bundesgericht dann zu bejahen, wenn es dem Gericht aufgrund fehlender Auseinandersetzung mit dem Fall in der Vergangenheit sowie aufgrund räumlicher Distanz an Vertrautheit mit den familiären Verhältnissen mangelt (Urteil des Bundesgerichts 5C.252/2005 vom 16. Dezember 2005). 13.4.3 Nachdem die KESB mit Entscheid vom 18. März 2019 das Verfahren aufgrund der angeordneten Mediation sistierte, entschied sie mit Entscheid vom 9. Juli 2019, auf die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen zu verzichten. Sowohl die Ziff.