Die KESB bleibt zur Weiterführung eines Kindesschutzverfahrens befugt, wenn das Kindesschutzverfahren vor dem eherechtlichen Verfahren eingeleitet wurde, ausser die Verhältnisse hätten sich gegenüber den von der KESB beurteilten Verhältnissen grundsätzlich verändert und das Gericht hätte deshalb nicht die bestehende Anordnung anzupassen, sondern eine neue Situation zu beurteilen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB; vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 315-315b ZGB). Eine Dringlichkeitszuständigkeit (Art. 315a Abs. 3 Ziff.