2 – 5) gilt, dass für ihre Anordnung gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB grundsätzlich die KESB zuständig ist. In eherechtlichen Verfahren hat das Gericht die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, es trifft auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die KESB mit dem Vollzug. Jedoch behält Art. 315a Abs. 3 ZGB ausnahmsweise die Zuständigkeit der KESB in zwei Fällen vor: Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt: 1. ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen;