Die Kompetenzattraktion ist sachgerecht bei laufenden erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber als «Ersatz» eines Beschwerdeverfahrens nach ausgefälltem erstinstanzlichem Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit der Gefahr erheblicher Verzögerungen bei der Entscheidfindung. Die Gesetzesänderung gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB weist somit in Bezug auf die Einreichung von Unterhaltsklagen bei erstinstanzlich bereits abgeurteilten KESB-Verfahren eine durch den Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke auf. 13.4.2 Bezüglich Kindesschutzmassnahmen (vorliegend die Anordnung einer Mediation Ziff. 2 – 5) gilt, dass für ihre Anordnung gemäss Art.