Zudem würde dies dem Kindeswohl sowie dem Ziel der eingeführten Kompetenzattraktion, nämlich der Verhinderung von Doppelspurigkeiten, zuwiderlaufen. Die Kompetenzattraktion ist sachgerecht bei laufenden erstinstanzlichen Verfahren, nicht aber als «Ersatz» eines Beschwerdeverfahrens nach ausgefälltem erstinstanzlichem Entscheid der Kindesschutzbehörde, mit der Gefahr erheblicher Verzögerungen bei der Entscheidfindung.