5 gen (vorliegend bzgl. Obhut und Betreuungsregelung) wiederum in einem erstinstanzlichen (nun rein zivilrechtlichen) Verfahren zum Thema gemacht werden könnten. Dies würde indirekt ein Abschneiden des Beschwerdeweges bedeuten, was nicht als Folge der Gesetzesänderung gewollt sein kann. Zudem würde dies dem Kindeswohl sowie dem Ziel der eingeführten Kompetenzattraktion, nämlich der Verhinderung von Doppelspurigkeiten, zuwiderlaufen.