Die Gesetzesänderung wollte den Parteien nicht ermöglichen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss daran (statt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten) beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn sie mit dem KESB- Entscheid nicht einverstanden sind. Das Unterhaltsklageverfahren würde damit an die Stelle des Beschwerdeverfahrens treten, mit der Folge, dass die gleichen Fra-