13.4.1 Wird nun der Lehrmeinung von ZOGG gefolgt, der sich allerdings nicht explizit mit der hier vorliegenden Problematik befasst hat, würde die sachliche Zuständigkeit der KESB mangels rechtskräftigen Entscheids per 12. Juli 2019 ex lege an das mit der Unterhaltsklage befasste Gericht fallen. Dies erscheint nicht sachgerecht. Die Gesetzesänderung wollte den Parteien nicht ermöglichen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss daran (statt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten) beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn sie mit dem KESB- Entscheid nicht einverstanden sind.