Aufgrund der neuen Kompetenzattraktion habe das Gericht nach Eingang einer nicht offensichtlich unzulässigen Unterhaltsklage regelmässig bei der zuständigen KESB nachzufragen, ob diese ein Verfahren betreffend elterliche Sorge bzw. weitere Kinderbelange führe. Die KESB habe in diesem Fall ein noch hängiges, die weiteren Kinderbelange betreffendes Verfahren aufgrund nachträglich weggefallener sachlicher Zuständigkeit mit einem Nichteintretensentscheid zu beenden und die Akten dem Gericht zu übersenden (ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfah-