ZOGG entfällt seit der Gesetzesänderung die sachliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung der «weiteren Kinderbelange» ex lege, sobald eine Unterhaltsklage beim Gericht eingereicht wird. Das mit der Unterhaltsklage befasste Gericht werde ex lege auch zur annexweisen Regelung dieser Kinderbelange zuständig. Aufgrund der neuen Kompetenzattraktion habe das Gericht nach Eingang einer nicht offensichtlich unzulässigen Unterhaltsklage regelmässig bei der zuständigen KESB nachzufragen, ob diese ein Verfahren betreffend elterliche Sorge bzw. weitere Kinderbelange führe.