chen Rechtsmittelverfahren (der Kanton Zürich kennt innerkantonal zwei Beschwerdeinstanzen gegen Entscheide der KESB) stehenden Obhuts- und Betreuungsstreits an ein erstinstanzliches Gericht widerspräche diesen Grundsätzen. Aus diesen Gründen entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass eine Überweisung an das mit der Unterhaltsklage befasste Gericht nicht zu erfolgen habe. 13.3.3 Gemäss SAMUEL ZOGG entfällt seit der Gesetzesänderung die sachliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung der «weiteren Kinderbelange» ex lege, sobald eine Unterhaltsklage beim Gericht eingereicht wird.