Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ170081 vom 2. März 2018; der angefochtene Entscheid erfolgte hier vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision) betreffend Zuständigkeit erläutert, dass durch die neue Gesetzgebung beabsichtigt worden sei, die Doppelspurigkeiten zwischen dem Gericht und der KESB zu beseitigen, mit dem Ziel, dass jeweils nur eine Stelle für die Regelung aller offenen und streitigen Fragen zuständig sein soll. Die Kompetenzattraktion solle dem Kindeswohl und der Prozessökonomie dienen, eine Überweisung des im zweitinstanzli-