Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Unterhaltsklage inkl. Regelung der übrigen Kinderbelange ein. Nach dem Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde reichte die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 Klage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein. Aufgrund der seit 1. Januar 2017 geltenden Zuständigkeitsregelung ist fraglich, inwiefern das KESGer zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bzw. des angefochtenen Entscheids überhaupt noch zuständig ist.