Die KESB hat aufgrund ihrer Zuständigkeit die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB für eine Abänderung der Obhut im vorliegenden Fall erfüllt sind, abgeklärt. Mit Entscheid vom 18. März 2019 wies die KESB den Antrag des Kindsvaters ab und ordnete eine Mediation für die Kindseltern an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eine Unterhaltsklage inkl. Regelung der übrigen Kinderbelange ein.