Hinsichtlich Unterhaltsstreitigkeiten kommt der Kindesschutzbehörde aber keine Regelungskompetenz zu. Wird hingegen beim zuständigen Gericht auf Unterhalt geklagt, regelt seit 1. Januar 2017 das Gericht auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu (sog. Kompetenzattraktion; Art. 298d Abs. 3 ZGB). 13.2 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 beantragte der Kindsvater den Wohnsitzwechsel seines Sohnes E.________ und damit die Abänderung der bestehenden Obhutsregelung. Die KESB hat aufgrund ihrer Zuständigkeit die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art.