10. Mit Entscheid vom 9. Juli 2019 hob die Vorinstanz die Sistierung des Kindesschutzverfahrens auf und verzichtete auf die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme für E.________. Die Vorinstanz hielt im Entscheid fest, dass die Eltern auf freiwilliger Ebene die Mediation insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut nach Vorliegen des obergerichtlichen Entscheids zum Wohnort von E.________ weiterführen werden. 11. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 (pag. 117 ff.) stellte die Vorinstanz dem KESGer das Protokoll der Anhörung der Parteien vom 8. Juli 2019 sowie ihren Entscheid vom 9. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zu.