5. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 (pag. 33 ff.) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. 6. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. 7. Mit Eingabe vom 14. Juni 2019 (pag. 51 ff.) reichte Rechtsanwältin B.________ weitere Bemerkungen sowie ihre Kostennote ein.