3. Mit Kammerentscheid vom 18. März 2019 wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers ab, forderte die Eltern zu einem Mediationsversuch auf und empfahl, Themenbereiche bzgl. elterlicher Kommunikation und Betreuungsanteile im Rahmen der Mediation zu bearbeiten. Das Verfahren wurde bezüglich der konkreten Ausgestaltung der alternierenden Obhut und der Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] für die Dauer der Mediation sistiert.