1. 1.1 E.________, geb. ________ 2015, ist der gemeinsame Sohn der nicht miteinander verheirateten Eltern C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Kindsvater). 1.2 Nach ihrer Trennung vereinbarten die Parteien in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 21. März 2016 die gemeinsame elterliche Sorge sowie die alternierende Obhut für E.________. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung lebten die Eltern beide noch in F.________. Im Oktober 2017 zog die Kindsmutter nach G.________ in den Kanton Bern.