Solange noch kein (erstinstanzlicher) Entscheid der KESB vorliegt, kann beim zuständigen Regionalgericht Klage eingereicht werden und das Regionalgericht hat diesfalls auf die Klage einzutreten. Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit der KESB. Liegt hingegen bereits ein Entscheid der KESB vor, dann bleibt das Verfahren auf der «verwaltungsrechtlichen Schiene» (KESB bzw. KESGer) fixiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (E. 13.4.4). Erwägungen: I.