Die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 in Bezug auf die Zuständigkeit (Kompetenzattraktion; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) wollte den Parteien nicht ermöglichen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss daran (statt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten) beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sind (E. 13.4.1).