20. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 8 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (KES 19 235). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird kein Parteikostenersatz und keine Parteientschädigung gesprochen.