Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden wäre. Die Beschwerde hatte somit kaum realistische Erfolgschancen. 18.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb ohne weitere Prüfung der Prozessbedürftigkeit zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. V. 19. Für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie für das oberinstanzliche Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 und 3 VRPG).