Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war: Das Genehmigungsverfahren, für welches vorinstanzlich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigten. Soweit die aussergerichtlichen Bemühungen des Rechtsbeistands betreffend, erfolgten diese ausserhalb eines laufenden Verfahrens und über eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr, ohne dass ein Verfahren angestrengt und hierfür um (rückwirkende) Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht worden wäre.