Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 18.3 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war: Das Genehmigungsverfahren, für welches vorinstanzlich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertigten.