18. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vor oberer Instanz (KES 19 235). 18.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG hat eine Person Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Unter den gleichen Bedingungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).