Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur mit sehr grosser Zurückhaltung rückwirkend zu gewähren und erforderte überdies einen entsprechenden Antrag. Führen aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen in absehbarer Zeit zu keinem Ergebnis, hat sich die Partei, welche beabsichtigt, für das noch einzuleitende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, rechtzeitig um die Einleitung des Verfahrens und Stellung des Gesuchs zu kümmern, allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Sistierung des Verfahrens zwecks Führens aussergerichtlicher Vergleichsgespräche.