Selbst wenn eine vorgängige ausserprozessuale Vertragsausarbeitung durch einen Rechtsvertreter als Teil des Genehmigungsverfahrens betrachtet werden würde, hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend deutlich früher bei der Vorinstanz gestellt werden müssen. Ein privat mandatierter Rechtsvertreter kann nicht ausserhalb eines laufenden Verfahrens während mehr als einem Jahr rechtsberatend für seine Mandantschaft tätig sein und erst bei Eröffnung des Genehmigungsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege für seine mehrmonatigen ausserprozessualen Aufwendungen ersuchen.